Seit Februar 2006 können auch 17-jährige den Führerschein in Hessen erwerben.

Herbys Fahrschule bietet die Ausbildung der Klasse B für Fahrschüler ab 16½ Jahren an.

Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ in Hessen

Im Rahmen des Modellversuchs sind Antragstellung und Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule ab dem 01.10.2006 möglich. Hierfür müsst Ihr ein Mindestalter von 16½ Jahren erreicht haben. Gemäß § 6e Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gelten die Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE entsprechend. In Hessen müssen die Antragsteller für das „Begleitete Fahren ab 17“ ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.

Nach Antragseingang erhaltet Ihr und die von Euch benannten Begleitpersonen von der Fahrerlaubnisbehörde ein Anschreiben; unter Beifügung des Formblattes „Info Vorbereitungsveranstaltung“ wird Euch und Euren Begleitern die Teilnahme an einer „Info Vorbereitungsveranstaltung“ ausdrücklich empfohlen.

Euer Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17“ umfasst die Ausstellung einer längstens bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültigen Prüfungsbescheinigung und die Ausstellung eines Kartenführerscheins. Dieser kann bereits im Rahmen der Antragstellung für das „BF17“ mit beantragt werden.

Je nach internem Verwaltungsablauf kann die Fahrerlaubnisbehörde die Bundesdruckerei mit der Erstellung Eures Kartenführerscheins beauftragen und ihn bis zu dessen Aushändigung verwahren, oder aber bis kurz vor Erreichen Eures 18. Lebensjahres warten und die Produktion des Kartenführerscheins erst zu diesem Zeitpunkt in Auftrag geben.

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Kartenführerschein ab Vollendung des 18. Lebensjahres dem Fahrerlaubnisinhaber durch die Bundesdruckerei unmittelbar zustellen zu lassen. Im Regelfall könnt Ihr Eure Prüfungsbescheinigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde gegen den Kartenführerschein eintauschen. Drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Prüfungsbescheinigung (als Dokument) ungültig.

Auflagen

Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung benannten Personen führen: Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf nur von einer vorgenannten Person begleitet werden, wenn diese ihren Führerschein mitführt und an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen aushändigt. Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE nicht führen, wenn die oben eingetragene Begleitperson (1) den Führerschein nicht mitführt, (2) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, (3) unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne von (3) liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies (3) findet keine Anwendung, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten Arzneimittels herrührt. 3. Diese Bescheinigung berechtigt gemäß § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz ausschließlich zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtl. Lichtbildausweis gültig.
In diesem Zusammenhang mit erworbene eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen (M, S und L) sowie Fahrerlaubnisklassen aus Vorbesitz bleiben von einem solchen Widerruf unberührt. Auf Antrag kann dem Betroffenen ein Kartenführerschein für die nicht unter gegangenen, im Rahmen des „BF17“ mit erworbenen eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen ausgestellt werden.

Begleitperson(en)

Nach § 48a Abs. 5 FeV müssen Sie als Begleitpersonen das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens (= ununterbrochen) 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (alt Kl. 3) oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein. Ein Fahrverbot innerhalb der 5-Jahres-Frist steht der Zulassung als Begleitperson nicht ent¬gegen, da Sie trotzdem ununterbrochen Fahrerlaubnisinhaber waren.

Nach § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV dürfen Sie als Begleitperson(en) zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister in Flensburg mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. Auch jeder einzelnen nach Antragstellung zusätzlich benannten Begleitperson muss der gesetzliche Vertreter ausdrücklich zustimmen. Begleitpersonen können nachträglich eingetragen werden.